Artikel 21
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125667
alte Dokumentnummer
N7199441592J
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