Artikel 20
Vorbehalte
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich außerdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125666
alte Dokumentnummer
N7199441591J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)