Artikel 18
Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßten Beschluß jeden europäischen Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125664
alte Dokumentnummer
N7199441589J
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