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Artikel 18 Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 18

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßten Beschluß jeden europäischen Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125664

alte Dokumentnummer

N7199441589J

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