Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 16 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125663
alte Dokumentnummer
N7199441588J
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