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Artikel 16 Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Kapitel III

Schlußbestimmungen

Artikel 16

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125662

alte Dokumentnummer

N7199441587J

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