Kapitel III
Schlußbestimmungen
Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125662
alte Dokumentnummer
N7199441587J
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