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Artikel 15 Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 15

Filmfestspiele

Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschließen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125661

alte Dokumentnummer

N7199441586J

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