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Artikel 12 Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 12

Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten

(1) Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.

(2) Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR12125658

alte Dokumentnummer

N7199441583J

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