Artikel 13
Ausfuhr
Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
- a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugerechnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;
- b) so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates zugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt;
- c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht angewendet werden können, dem Kontingent der Vetragspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) zugerechnet, die den Regisseur stellt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10009954
Dokumentnummer
NOR12125659
alte Dokumentnummer
N7199441584J
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