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§ 8 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 8.

Der Vorsitzende der Gutachterkommissionen kann den Autor, Herausgeber, Verleger oder Hersteller zur Auskunftserteilung einladen. Während des Vortrages des Berichterstatters und der Abstimmung über das zu erstellende Gutachten sind diese Personen jedenfalls von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR12125213

alte Dokumentnummer

N7199420416L

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