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§ 9 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 9.

(1) Das zu beschließende Gutachten hat

  1. 1. die Feststellung hinsichtlich der Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 14 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes zu enthalten, insbesondere hinsichtlich
  1. a) der Übereinstimmung mit vom Lehrplan vorgeschriebenen
  1. aa) Bildungs- und Lehraufgaben,
  2. bb) Kompetenzorientierungen,
  3. cc) didaktischen Zielsetzungen,
  4. dd) wesentlichen Inhalten der Anwendungsbereiche/des Lehrstoffes und
  5. ee) übergreifenden Kompetenzen,
  1. b) der Übereinstimmung mit den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung, insbesondere der Grundwerte und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 SchOG,
  2. c) der sachlichen Richtigkeit des Inhaltes und seiner Übereinstimmung mit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, unter Berücksichtigung der den Sachbereich berührenden Normen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr.240/1971, und der sonstigen technischen Vorschriften,
  3. d) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Selbsttätigkeit und der aktiven Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht,
  4. e) der Berücksichtigung des Grundsatzes der Anpassung des Schwierigkeitsgrades an das Auffassungsvermögen der Schülerinnen und Schüler (Schüleradäquatheit des Unterrichtsmittels in Bezug auf Aufnahmekapazität, Alter, Interessen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Schüler),
  5. f) der ausreichenden Berücksichtigung der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer zukünftigen Arbeitswelt einschließlich der spezifischen österreichischen und europäischen Verhältnisse,
  6. g) der sprachlichen Gestaltung und der guten Lesbarkeit (sprachsensibler Fachunterricht unter Einschluss der didaktischen Elemente der optischen Darstellung),
  7. h) der Zweckmäßigkeit vom Standpunkt des Materials, der Darstellung und der sonstigen Ausstattung,
  8. i) der Berücksichtigung des Ziels der Geschlechtergleichstellung, der Antidiskriminierung sowie der Berücksichtigung vielfältiger Lebensrealitäten in der Gesellschaft unter Vermeidung von einseitigen und klischeehaften Darstellungen von sozialen und geschlechterspezifischen Rollen auf der Wort- und Bildebene und
  1. 2. die Beurteilung zu enthalten, ob das Unterrichtsmittel
  1. a) in der vorliegenden Fassung geeignet oder
  2. b) unter der Auflage von Änderungen geeignet oder
  3. c) nach Überarbeitung erneut vorgelegt werden kann oder
  4. d) nicht geeignet erscheint.

(2) Ein Gutachten für digitale Unterrichtsmittel hat weiters die Feststellung der Erfüllung folgender Erfordernisse zu enthalten, insbesondere hinsichtlich

  1. a) der Einbindung unterschiedlicher interaktiver Informationstypen in Bezug zum pädagogischen und didaktischen Konzept des Unterrichtsmittels,
  2. b) der Förderung von Medienkompetenz mittels Medienbildung, hinsichtlich selbstständiges, kritisches, multiperspektivisches und flexibles Denken sowie Handeln in sozialen, ethischen und kulturellen Kontexten,
  3. c) des interaktiven Arbeitens unter Berücksichtigung von Unterstützungsfunktionen und
  4. d) der flexiblen Aufgabengestaltung und der Lernaktivitäten.

(3) In dem Gutachten ist die Schulart, allenfalls die Schulform bzw. die Fachrichtung und die Schulstufe (Klasse, Jahrgang), soweit es sich nicht um Berufsschulen handelt, sowie der Unterrichtsgegenstand, für den das Unterrichtsmittel geeignet erscheint, zu bezeichnen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b ist Art und Ausmaß der erforderlichen Änderungen aufzunehmen. Ferner ist bei Schulbüchern auszusprechen, ob das Werk als Teil der Grundausstattung (Arbeitsbuch, Lesebuch, Sprachbuch, Liederbuch, Wörterbuch, Atlas, mathematisches Tabellenwerk) geeignet erscheint.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR40246072

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