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§ 7 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Wiederholung der Wahl

§ 7

Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Kandidaten gemäß § 2 in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.

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