vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Kandidaten

§ 2

(1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, bis spätestens drei Schultage vor Beginn der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter Namen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrern als Kandidaten für die Wahl bekanntzugeben. Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.

(2) Die gemäß Abs. 1 nominierten Kandidaten sind vom Schulleiter in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches spätestens am letzten Schultag vor dem Wahltag in der Schule anzuschlagen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)