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§ 20 Wahl der Schülervertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

5. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen

§ 20

Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit einer berufsbildenden höheren Schule eingegliederte berufsbildende mittlere Schule bildet mit dieser eine einzige Schule im Sinne dieser Verordnung.

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