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Artikel 6 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1994

III. HAFTUNG DER REGIERUNG VON SENEGAL

Artikel 6

(1) Die Republik Senegal haftet für:

  1. 1. Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte gemäß Art. 1 Abs. 2 entstehen;
  2. 2. Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verursachen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Senegal die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.

(2) Abgesehen von den Bestimmungen in Abs. 1 kann die Regierung der Republik Senegal von den österreichischen Fachkräften nur dann Schadenersatz verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

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