III. HAFTUNG DER REGIERUNG VON SENEGAL
Artikel 6
(1) Die Republik Senegal haftet für:
- 1. Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Projekte gemäß Art. 1 Abs. 2 entstehen;
- 2. Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte im Rahmen dieses Abkommens bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verursachen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Senegal die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.
(2) Abgesehen von den Bestimmungen in Abs. 1 kann die Regierung der Republik Senegal von den österreichischen Fachkräften nur dann Schadenersatz verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
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