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Artikel 5 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1994

Artikel 5

Immunität

(1) Die österreichischen Fachkräfte genießen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Senegal die strafrechtliche Immunität für Handlungen und Meinungsäußerungen, die sie in Ausübung ihrer Funktionen begangen haben, außer im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

(2) Die senegalesische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.

(3) Die senegalesische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Wege verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.

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