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Artikel 7 Entwicklungszusammenarbeit (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1994

IV. SACHGÜTER UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE

Artikel 7

Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung gemeinsamer Projekte nach Senegal eingeführt werden, sind von allen Zöllen und allen anderen Abgaben befreit.

Diese Güter und Gegenstände bleiben Eigentum der Republik Österreich für die Zeitdauer des Projektes. Sie können der Republik Senegal am Projektende durch ein eigenes Abkommen überlassen werden.

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