Artikel 6
(1) Die burkinische Seite kann jederzeit die Arbeit einer österreichischen Fachkraft beenden, wenn sie der Ansicht ist, daß seine Tätigkeit mit den Verpflichtungen aus seiner Funktion unvereinbar ist.
(2) Vor einer solchen Maßnahme wird die burkinische Seite die österreichische Seite schriftlich und auf diplomatischem Weg von der vorgesehenen Maßnahme verständigen. Die Maßnahme muß begründet sein. Sie tritt entweder sofort in Kraft oder ein Monat nach der Verständigung je nach dem Ernst des schuldhaften Verhaltens.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009869
Dokumentnummer
NOR12124534
alte Dokumentnummer
N7199315870L
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