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Artikel 5 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 5

(1) Die Regierung von Burkina Faso nimmt die Haftung:

  1. a) für alle Schäden, die aus der Durchführung von Projekten gemäß Artikel 1 Abs. 2 entstehen können.
  2. b) vor allem für alle Schäden, die österreichische Fachkräfte einer wie immer gearteten Person in Erfüllung ihrer Aufgaben zufügen. Was solche Schäden anbelangt, wird die Regierung von Burkina Faso die Geschädigten entschädigen und die österreichischen Fachkräfte vor jeder gegen sie gerichteten Schadenersatzklage bewahren.

(2) Verantwortung der Österreichischen Bundesregierung und der österreichischen Fachkräfte für Schäden, welche bei der Durchführung von Projekten, wie in Artikel 1 Abs. 2 vorgesehen, Dritten bzw. deren Eigentum zugefügt werden bzw. welche den Verlust dieses Eigentums bewirken, kann nur dann eintreten, wenn ein schweres, schuldhaftes Verhalten, ein Diebstahl oder eine mit strafrechtlichen Sanktionen bedrohte Fahrlässigkeit der österreichischen Fachkraft vorliegt.

(3) Die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien sind den in Kraft stehenden Gesetzen von Burkina Faso unterworfen.

(4) Wird eine österreichische Fachkraft oder ein Mitglied seiner Familie festgenommen oder inhaftiert, verpflichtet sich Burkina Faso, dies unverzüglich der österreichischen Seite bekanntzugeben, unter genauer Angabe der Gründe der Verhaftung oder Festhaltung und der Gewährung der Möglichkeit des Besuches der betroffenen Personen durch offizielle Vertreter Österreichs.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009869

Dokumentnummer

NOR12124533

alte Dokumentnummer

N7199315869L

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