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Artikel 3 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 3

Im Rahmen der Abstellung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite, folgende Leistungen zu erbringen:

  1. 1. Gehalt und Nebengebühren, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. 2. Die Reisekosten Österreich – Burkina Faso hin und zurück für die österreichischen Fachkräfte und die Mitglieder ihrer Familien;
  3. 3. Die Transportkosten für die persönliche Habe und eventuelle berufliche Ausstattung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien nach Burkina Faso und zurück;
  4. 4. Die Wohnungskosten für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien;
  5. 5. Die Reisekosten für Urlaubsreisen in Burkina Faso oder ins Ausland, soweit sie nicht von den österreichischen Fachkräften selbst zu tragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009869

Dokumentnummer

NOR12124531

alte Dokumentnummer

N7199315867L

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