Artikel 3
Im Rahmen der Abstellung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite, folgende Leistungen zu erbringen:
- 1. Gehalt und Nebengebühren, Sozialleistungen und Versicherungen;
- 2. Die Reisekosten Österreich – Burkina Faso hin und zurück für die österreichischen Fachkräfte und die Mitglieder ihrer Familien;
- 3. Die Transportkosten für die persönliche Habe und eventuelle berufliche Ausstattung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien nach Burkina Faso und zurück;
- 4. Die Wohnungskosten für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien;
- 5. Die Reisekosten für Urlaubsreisen in Burkina Faso oder ins Ausland, soweit sie nicht von den österreichischen Fachkräften selbst zu tragen sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009869
Dokumentnummer
NOR12124531
alte Dokumentnummer
N7199315867L
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