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Artikel 4 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 4

Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens und der zu erbringenden Leistungen verpflichtet sich die burkinische Seite zu folgendem:

  1. 1. Die Kosten der Dienstreisen der österreichischen Fachkräfte innerhalb von Burkina Faso zu übernehmen, welche über Auftrag und mit Zustimmung einer burkinischen Behörde erfolgen, in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Artikel 2 Abs. 3.
  2. 2. Die eventuell aufgelaufenen Transportkosten innerhalb von Burkina Faso für Ausrüstungsgegenstände zur Ausübung der Tätigkeit der österreichischen Fachkräfte im Rahmen der Durchführung der Hilfsprojekte werden durch die Projekte getragen und unterliegen den in getrennten Übereinkommen zu bestimmenden Regeln gemäß Artikel 1 Abs. 2.
  3. 3. Mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Getränken sind die Gegenstände und die übliche persönliche Habe, ebenso wie Material und berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte, die ihnen gehören und die sie zum Zeitpunkt ihres ersten Aufenthaltes in Burkina Faso begleiten, von Zoll und Steuer bei ihrer Einfuhr nach Burkina Faso befreit. Die Einfuhr dieser Gegenstände und Materialien und die Aufenthaltsnahme ihres Eigentümers müssen gleichzeitig erfolgen. Die Zollbehörde von Burkina Faso wird jedoch von der Annahme ausgehen, daß diese Bedingung erfüllt ist, wenn der Zeitraum, der zwischen diesen beiden Ereignissen verstreicht, sechs Monate nicht übersteigt.
  4. 4. Jede österreichische Fachkraft hat das Recht, zoll- und steuerfrei, mit Ausnahme der Verkehrssteuer, ein Motorfahrzeug pro Familie einzuführen.
  1. 5. Die österreichischen Fachkräfte sind von allen Steuern, Gebühren und anderen Fiskallasten auf alle Einkünfte, die sie von der österreichischen Regierung im Rahmen ihres Arbeitsvertrages erhalten, befreit, mit Ausnahme der nachfolgend angeführten Steuern:
  1. 6. Die burkinische Seite wird den österreichischen Fachkräften ohne Gebühr Einreisesichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen, Arbeitsbewilligungen und sonstige Ausweise ausstellen, welche ihnen die Unterstützung der zuständigen Behörden in der Ausführung ihrer Pflichten garantieren.
  2. 7. Garantie für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien auf die ungehinderte Bewegungsfreiheit auf dem Territorium von Burkina Faso unter der Bedingung der Befolgung der bestehenden Gesetze.
  3. 8. Garantie für die österreichischen Fachkräfte und ihre Familien hinsichtlich der medizinischen Behandlung in dem Maße, in dem eine solche Fachkräften jeder anderen Nationalität in Burkina Faso gewährt wird.
  1. 9. Die burkinische Seite wird die Rückführung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien in nationalen oder internationalen Krisenzeiten erleichtern.
  2. 1 0.Die burkinische Seite verpflichtet sich, den österreichischen Fachkräften Schutz und Privilegien zu gewähren, die denen entsprechen, die Fachkräften aller anderen Industriestaaten gewährt werden, die ein Rahmenabkommen über technische Hilfe mit Burkina Faso abgeschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009869

Dokumentnummer

NOR12124532

alte Dokumentnummer

N7199315868L

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