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Artikel 10 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

(2) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern die Kündigung nicht sechs Monate vor Ende der Vertragsperiode schriftlich auf diplomatischem Weg einlangt. Jede Regierung hat jedoch das Recht, das Abkommen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg zu kündigen.

(3) Im Falle der Aufkündigung bleiben die Artikel 3, 4 und 5 für die Dauer eines Jahres in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens unterliegen alle Projekte der Zusammenarbeit zwischen Österreich und Burkina Faso, unter Einschluß derer, die sich bereits in Ausführung befinden, den Bestimmungen dieses Abkommens.

Geschehen in Wien, am 17. Jänner 1991. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen in deutscher und französischer Sprache errichtet, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009869

Dokumentnummer

NOR12124538

alte Dokumentnummer

N7199315874L

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