Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
(2) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern die Kündigung nicht sechs Monate vor Ende der Vertragsperiode schriftlich auf diplomatischem Weg einlangt. Jede Regierung hat jedoch das Recht, das Abkommen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg zu kündigen.
(3) Im Falle der Aufkündigung bleiben die Artikel 3, 4 und 5 für die Dauer eines Jahres in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens unterliegen alle Projekte der Zusammenarbeit zwischen Österreich und Burkina Faso, unter Einschluß derer, die sich bereits in Ausführung befinden, den Bestimmungen dieses Abkommens.
Geschehen in Wien, am 17. Jänner 1991. Dieser Vertrag wird in zwei Originalen in deutscher und französischer Sprache errichtet, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009869
Dokumentnummer
NOR12124538
alte Dokumentnummer
N7199315874L
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