Artikel 23
Das Komitee für das Erbe der Welt kann auch internationale Unterstützung für nationale oder regionale Zentren zur Ausbildung von Personal und Fachkräften aller Ebenen auf dem Gebiet der Erfassung, des Schutzes, der Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und der Revitalisierung des Kultur- und Naturerbes gewähren.
Schlagworte
Kulturerbe
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Gesetzesnummer
10009863
Dokumentnummer
NOR12124508
alte Dokumentnummer
N7199315643L
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