Artikel 24
Einer großangelegten internationalen Unterstützung müssen eingehende wissenschaftliche, wirtschaftliche und technische Untersuchungen vorausgehen. Diesen Untersuchungen müssen die fortschrittlichsten Verfahren für Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit und Revitalisierung des Natur- und Kulturerbes zugrunde liegen; sie müssen den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die Untersuchungen müssen auch Mittel und Wege erkunden, die in dem betreffenden Staat vorhandenen Hilfsquellen rationell zu nutzen.
Schlagworte
Kulturerbe
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Gesetzesnummer
10009863
Dokumentnummer
NOR12124509
alte Dokumentnummer
N7199315644L
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