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Artikel 19 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.1993

V. Voraussetzungen und Maßnahmen der internationalen Unterstützung

Artikel 19

Jeder Vertragsstaat kann internationale Unterstützung für in seinem Hoheitsgebiet befindliches und zum Kultur- oder Naturerbe von außergewöhnlichem universellem Wert gehörendes Gut beantragen. Mit seinem Antrag hat er alle in Artikel 21 genannten Informationen und Unterlagen vorzulegen, über die er verfügt und die das Komitee benötigt, um einen Beschluß zu fassen.

Schlagworte

Kulturerbe

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Gesetzesnummer

10009863

Dokumentnummer

NOR12124504

alte Dokumentnummer

N7199315639L

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