Artikel 18
Die Vertragsstaaten unterstützen die unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zugunsten des Fonds für das Erbe der Welt durchgeführten Werbemaßnahmen zur Aufbringung von Mitteln. Sie erleichtern die Sammlungen, die von den in Artikel 15 Absatz 3 bezeichneten Einrichtungen für diesen Zweck durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2017
Gesetzesnummer
10009863
Dokumentnummer
NOR12124503
alte Dokumentnummer
N7199315638L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
