Artikel 2
Die Republik Österreich räumt der Schule folgende Rechtsstellung ein:
- a) Die Befreiung des Schulerhalters von allen, welchen Namen immer tragenden Abgaben, seien es einmalige oder wiederkehrende, seien es Abgaben des Bundes oder solche einer anderen Gebietskörperschaft, soweit diese Abgaben mit der Schaffung, der Einrichtung und der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben und Ziele der Schule zusammenhängen, ferner die Befreiung von Abgaben für unentgeltliche und letztwillige Zuwendungen an die Schule. Dies gilt nicht für die nach dem österreichischen Behinderten-Einstellungsgesetz zu entrichtende Ausgleichstaxe.
- b) Die Befreiung des Schulerhalters hinsichtlich des für erzieherische Zwecke benutzten Grundbesitzes der Schule von der Grundsteuer, auch wenn der Eigentümer keine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist.
- c) Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben hinsichtlich des Materials, das der Einrichtung der Schule sowie Lehr- und Lernzwecken dient.
- d) Die Befreiung der an der Schule tätigen Lehrkräfte und des für die administrative Leitung der Schule tätigen Personals des Schulerhalters, soweit nicht österreichischer Staatsangehörigkeit, von allen Steuern hinsichtlich der für diese Tätigkeit empfangenen Gehälter, von allen Steuern hinsichtlich ihrer nicht inländischen Einkünfte, schließlich von allen bestehenden und künftigen Vermögensteuern, mit Ausnahme der auf das in Österreich befindliche Vermögen (Inlandsvermögen) entfallenden derartigen Steuern, soweit eine steuerliche Erfassung durch einen anderen Staat als Österreich erfolgt.
- e) Die Befreiung des Schulerhalters von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Die Lehrkräfte und das für die administrative Leitung der Schule tätige Personal des Schulerhalters, soweit nicht österreichischer Staatsangehörigkeit, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die mit dem Dienstnehmer im gemeinsamen Haushalt leben.
- f) Die Nichtanwendung des Österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich der Lehrkräfte an der Schule und des für die administrative Leitung der Schule tätigen Personals.
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