Artikel 3
Die an der Schule tätigen Lehrkräfte und das für die administrative Leitung der Schule tätige Personal sind, sofern sie Angehörige der im Schulerhalter repräsentierten Staaten sind, von der Wahrnehmung der ihnen und der Arbeitnehmerschaft im Rahmen der Betriebsverfassung des Österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes zukommenden Rechte und Befugnisse hinsichtlich ihrer Tätigkeit an dieser Schule ausgenommen.
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