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Artikel 7 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artikel 7

Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei Maßnahmen seitens der Sportorganisationen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre regionalen und nationalen Sportorganisationen und über diese auch die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, geeignete, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings im Sport zu formulieren und umzusetzen.

2. Zu diesem Zweck rufen sie ihre nationalen Sportorganisationen dazu auf, ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klarzustellen und zu harmonisieren, insbesondere durch Abstimmung ihrer

  1. a) Anti-Doping-Bestimmungen auf der Grundlage der durch die einschlägigen internationalen Sportorganisationen vereinbarten Bestimmungen;
  2. b) Listen der verbotenen Gruppen von Dopingwirkstoffen und methoden, die auf der Grundlage der von den einschlägigen internationalen Sportorganisationen vereinbarten Listen erstellt werden;
  3. c) Dopingkontrollverfahren;
  4. d) Disziplinarverfahren, wobei die Prinzipien des natürlichen Rechts gewahrt sowie die Beachtung der Grundrechte verdächtiger Sportler und Sportlerinnen sichergestellt werden sollen. Hierbei
  1. i) muß es sich bei den Gremien für die Meldung und Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen um zwei verschiedene Stellen handeln,
  1. ii) müssen die betreffenden Personen das Recht auf eine faire Anhörung, Unterstützung oder Vertretung haben,
  2. iii) müssen klare und im Rechtsweg durchsetzbare Regelungen für Einsprüche gegen Verurteilungen gegeben sein;
  1. e) Verfahren für die Verhängung wirksamer Strafen für Funktionäre, Ärzte, Tierärzte, Betreuer, Physiotherapeuten und andere, die an Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportler oder Sportlerinnen beteiligt sind;
  2. f) Verfahren für die gegenseitige Anerkennung des Ausschlusses oder anderer Strafen, die in demselben Land oder aber in anderen Ländern durch andere Sportorganisationen erlassen werden.

3. Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen Sportorganisationen,

  1. a) in effektivem Umfang unangekündigte Dopingkontrollen zu jedem beliebigen Zeitpunkt nicht nur bei, sondern auch außerhalb von Wettbewerben einzuführen. Diese Kontrollen sind in einer Art und Weise durch zuführen, die für alle Sportler und Sportlerinnen gleich ist und bei der die Personen, die einem Test oder einem Wiederholungstest unterzogen werden sollen, gegebenenfalls auf Zufallsbasis ausgewählt werden;
  2. b) Vereinbarungen mit Sportorganisationen anderer Länder zu treffen, wonach es erlaubt wird, Sportler und Sportlerinnen, die in einem anderen Land trainieren, einem Test durch ein entsprechend befugtes Dopingkontrollteam dieses Landes zu unterziehen;
  3. c) die Bestimmungen über die Teilnahmeberechtigung an Sportveranstaltungen klarzustellen und zu harmonisieren, wozu auch die Anti-Doping-Regeln zählen;
  4. d) die aktive Teilnahme der Sportler und Sportlerinnen selbst am Kampf der nationalen und internationalen Sportorganisationen gegen Doping zu fördern;
  5. e) die für Dopinganalysen in den gemäß Art. 5 bereitgestellten Labors zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowohl während als auch außerhalb von Sportwettkämpfen voll und effizient zu nutzen;
  6. f) entsprechend den Eigenarten jeder einzelnen Sportart wissenschaftliche Trainingsmethoden zu untersuchen und Richtlinien zu erarbeiten, um Sportler und Sportlerinnen aller Altersgruppen zu schützen.

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