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Artikel 8 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artikel 8

Internationale Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Sportorganisationen.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich:

  1. a) ihre nationalen Sportorganisationen dazu zu ermutigen, in einer Art und Weise vorzugehen, die die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens innerhalb der internationalen Sportorganisationen, denen sie angeschlossen sind, fördert, und die Anerkennung von Weltrekorden oder regionalen Rekorden zu verweigern, wenn diese nicht durch einen beglaubigten Bericht über eine negative Dopingkontrolle gestützt werden;
  2. b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern ihrer gemäß Art. 5 eingerichteten oder betriebenen Dopingkontroll-Labors zu fördern;
  3. c) eine bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Stellen, Behörden und Organisationen für die in Art. 4 genannten Zwecke in die Wege zu leiten.

3. Die Vertragsparteien mit Labors, die gemäß Art. 5 eingerichtet oder betrieben werden, verpflichten sich, anderen Vertragsstaaten darin behilflich zu sein, die für die Errichtung eigener Labors notwendigen Erfahrungen bzw. notwendigen Kenntnisse und Techniken zu erwerben.

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