Artikel 11
Die Regierung des Königreiches Bhutan verpflichtet sich, alle Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Lieferungen, die von der Österreichischen Bundesregierung für in diesem Abkommen vorgesehene Aktivitäten und Dienstleistungen in das Königreich Bhutan verbracht werden, von allen Steuern, Gebühren und Zöllen zu befreien.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009764
Dokumentnummer
NOR12123507
alte Dokumentnummer
N7199110642L
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