vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11c Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2024

Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe

§ 11c.

(1) Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, sind § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 2a, 4b, 6a, 18, Abs. 3a und Abs. 7 sowie § 6b und § 6c nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:

(2) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:

  1. 1. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
  1. 2. wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist:
  1. 3. wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Z 6 nicht zur Anwendung kommt:
  1. 4. wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß § 82c Abs. 2 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:
  1. 5. wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 10 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, trotz dreier Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist oder war:
  1. 6. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
  1. 7. wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
  1. 8. wenn die Schülerin oder der Schüler das betreffende Semester gemäß § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
  1. 9. wenn die Schülerin oder der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt und gemäß § 22a Abs. 2 Z 5 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen heranzuziehen ist:

(3) Auf einem entsprechend der Anlage 1n zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.

(4) Für das vorläufige Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, gelten die Bestimmungen für das Semesterzeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Semesterzeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus .................................... bis spätestens .... zugelassen.“

(5) Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 2n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:

„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“

(6) Über den Besuch eines Unterrichtsgegenstandes oder mehrerer Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester gemäß § 26b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, ist ein gemäß der Anlage 3n zu gestaltendes Zeugnis auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40260380

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)