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§ 11b Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2016

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 11b

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

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