Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 6b.
Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände der semestrierten Oberstufe gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:
„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022
Gesetzesnummer
10009680
Dokumentnummer
NOR40244757
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