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§ 6b Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2022

Zeugnis über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände

§ 6b.

Über die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände der semestrierten Oberstufe gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes ist ein gemäß der Anlage 13 zu gestaltendes Zeugnis auszustellen. Im Fall der Beurteilung der Leistungen mit „Nicht genügend“ ist zu vermerken:

„Er/Sie ist nicht zum Wiederholen der Semesterprüfung berechtigt.“

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40244757

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