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§ 11a Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

3. Abschnitt

Leistungsinformation Semester- und Jahresinformation

§ 11a.

(1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des ersten Semesters der 2. Schulstufe an Stelle einer Schulnachricht bzw. eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.

(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen.

(3) In die Jahresinformation der 1. Schulstufe ist folgender Vermerk aufzunehmen:

„Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“

Der Vermerk ist unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, kann er auch nach der Unterschrift gesetzt werden, ist jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.

(4) Für die erste Seite der Jahresinformationen ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.

(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 bis 5, 9 und 11 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Semesterinformation, Volksschule, Lernsituation

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40217227

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