vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel II Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel II

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens gilt für das „Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ der als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügte Studienplan, der von den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität Innsbruck und Padua gemeinsam ausgearbeitet ist. Die Anlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Soweit der Studienplan nichts anderes bestimmt, gelten die im jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens das Studium der Rechtswissenschaften regelnden Vorschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)