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Artikel III Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. III Nr. 262/2001, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 3/1986)

(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung begonnen haben, können das Studium innerhalb folgender Fristen nach dem Studienplan für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua in der bisherigen Fassung, Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck, Studienjahr 1986/87 Nr. 205, fortsetzen und beenden:

  1. a) Ist der erste Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, stehen für diesen höchstens drei weitere Semester und für den zweiten Studienabschnitt höchstens sieben Semester zur Verfügung.
  2. b) Ist der zweite Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, stehen für diesen höchstens sieben weitere Semester zur Verfügung.

(3) Während der in Abs. 2 genannten Fristen sind Lehrveranstaltungen nach der bisherigen Fassung des Studienplans in ausreichender Zahl anzubieten, soweit sie nicht bereits nach den Bestimmungen des Studienplanes in der neuen Fassung angeboten werden.

(4) Studierende, die einen Studienabschnitt nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist abschließen, können ihr Studium nur mehr nach dem Studienplan in der neuen Fassung fortsetzen und beenden.

(5) Studierende gemäß Abs. 2 sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan in der neuen Fassung zu unterstellen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(6) Für den Übertritt in das neue Studium (Abs. 4 und 5) gilt Folgendes:

  1. a) Studierende, die sich noch im ersten Studienabschnitt befinden, wechseln in den ersten Abschnitt des neuen Studiums;
  2. b) Studierende, die den ersten Studienabschnitt bereits abgeschlossen haben oder die sich bereits im zweiten Studienabschnitt befinden, haben die Wahl, in den ersten oder in den zweiten Abschnitt des neuen Studiums zu wechseln. Wechseln Studierende in den zweiten Abschnitt, so haben sie in diesem die Prüfungen aus den Fächern „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“ (§ 5 Abs. 9) und „Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre“ (§ 5 Abs. 2 Ziffer 4) nachzuholen.

(7) Für Studierende, die in das neue Studium wechseln, hat die Vorschrift, wonach Teilprüfungen frühestens am Ende des ersten Semesters des betreffenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen (§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1), keine Geltung.

(8) Die Anrechnung von Prüfungen, die auf Grund des Studienplanes in der bisherigen Fassung (Abs. 2) abgelegt worden sind, wird durch Verordnung der Studienkommission gemäß § 59 Abs. 1 UniStG geregelt.

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