Artikel 4
Die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien zu den Koordinationskosten werden für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wie folgt veranschlagt:
1 300 000 ECU für die Gemeinschaft,
50 000 ECU für Finnland,
58 000 ECU für Jugoslawien,
53 000 ECU für Norwegen,
57 000 ECU für Österreich,
70 000 ECU für Schweden,
70 000 ECU für die Schweiz.
Die ECU wird durch die geltende Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und die gemäß dieser Haushaltsordnung erlassenen Finanzvorschriften definiert.
Die Vorschriften für die finanzielle Durchführung des Abkommens sind in Anhang C festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10009597
Dokumentnummer
NOR12121723
alte Dokumentnummer
N7198612155L
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