Artikel 3
Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz bei der Durchführung der konzertierten Aktion kann die Kommission im Einvernehmen mit den im Ausschuß vertretenen Delegierten der beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter ernennen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10009597
Dokumentnummer
NOR12121722
alte Dokumentnummer
N7198612154L
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