Artikel 1
Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum 21. November 1986 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung.
Diese Aktion ist in Anhang A im einzelnen beschrieben.
Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen nationalen Instituten und Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, im Wege von Forschungsverträgen durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Gesetzesnummer
10009597
Dokumentnummer
NOR12121720
alte Dokumentnummer
N7198612152L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)