Artikel 11
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird so lange gelten, bis es von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich auf diplomatischem Weg zu erfolgen und tritt nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet vom Tag ihrer Mitteilung an den anderen vertragschließenden Teil, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen gefertigt und gesiegelt.
Geschehen zu Prag am 23. Jänner 1960 in zwei Originalausfertigungen, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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