Artikel 10
Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – Oberste Bergbehörde und auf tschechoslowakischer Seite dem Zentralen Geologischen Amt in Prag.
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