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Artikel 3 Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1984

Artikel 3

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens setzen beide Vertragsstaaten eine Gemischte Österreichisch-Spanische Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, die aus Vertretern und Experten aus beiden Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in Österreich und Spanien zusammen. Der Zeitpunkt des Zusammentretens der genannten Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009550

Dokumentnummer

NOR12121287

alte Dokumentnummer

N7198418772J

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