Artikel 2
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:
- 1. den Austausch von Wissenschaftern und Experten,
- 2. einen Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
- 3. die Abhaltung von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
- 4. die Gewährung von Stipendien für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und gemeinsamer Forschungen an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
- 5. die Durchführung gemeinsamer Studien- und Forschungsprojekte.
Schlagworte
Studienprojekt
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009550
Dokumentnummer
NOR12121286
alte Dokumentnummer
N7198418771J
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