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Artikel 4 Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1984

Artikel 4

Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden Angelegenheiten und hat ua. folgende Aufgaben:

  1. 1. Prüfung der Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit,
  2. 2. Beratung über die Forschungsschwerpunkte und die Programme für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit,
  3. 3. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Modalitäten und finanziellen Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009550

Dokumentnummer

NOR12121288

alte Dokumentnummer

N7198418773J

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