Artikel 6
(1) Mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 gilt das vorliegende Abkommen für den Bereich der Rechtswissenschaften.
(2) Die Ausweitung des Geltungsbereiches des Abkommens auf andere Fachbereiche kann von den Vertragsstaaten über Empfehlung der gemäß Artikel 9 eingerichteten Gemischten Kommission einvernehmlich festgelegt werden.
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