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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1983

Artikel 7

Die im Sinne des Abkommens zwischen den Universitäten zu treffenden Vereinbarungen bedürfen – soweit nach der jeweiligen Rechtsordnung erforderlich – der Zustimmung der jeweils zuständigen innerstaatlichen Behörden.

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