ABSCHNITT 4
Artikel 4
(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung liegt vom Zeitpunkt der ersten Unterzeichnung an gerechnet sechs Monate lang zur Unterzeichnung durch die Regierungen, die an der Ministerkonferenz vom 22. und 23. November 1971 in Brüssel teilgenommen haben, und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Europäische Weltraumagentur auf.
Jede der in Unterabsatz 1 genannten Regierungen, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Europäische Weltraumagentur kann sich an der Aktion innerhalb des genannten Zeitraums vorläufig beteiligen, ohne diese gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet zu haben.
(2) Nach Ablauf dieser Frist von sechs Monaten werden Anträge der in Absatz 1 genannten Regierungen, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Weltraumagentur, die die Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung zum Ziel haben, von dem Ausschuß geprüft, der für diese Unterzeichnung besondere Bedingungen stellen kann.
(3) Jeder Unterzeichner kann eine oder mehrere zuständige Behörden oder Stellen beauftragen, sowohl hinsichtlich der Durchführung der Aktion als auch hinsichtlich sich daraus möglicherweise ergebender Rechte und Pflichten in seinem Namen tätig zu werden.
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