vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Wellenausbreitung auf Satellit-Erde-Funkstrecken (COST-Aktion 205)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1982

ABSCHNITT 3

Artikel 3

(1) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird wirksam, wenn sie von mindestens vier Unterzeichnern unterschrieben worden ist; sie gilt für drei Jahre. Ihre Geltungsdauer kann im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern verlängert werden.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung kann jederzeit im Einvernehmen zwischen den Unterzeichnern schriftlich geändert werden.

(3) Ein Unterzeichner, der aus irgendeinem Grunde seine Teilnahme an der Aktion beenden will, muß dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften diese Absicht mindestens drei Monate vorher schriftlich notifizieren.

(4) Vermindert sich die Zahl der Unterzeichner zu irgendeinem Zeitpunkt auf weniger als vier, so prüft der Ausschuß die dadurch entstandene Lage und die Zweckmäßigkeit, diese gemeinsame Absichtserklärung durch Beschluß der Unterzeichner für beendet zu erklären.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)